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Allgemeine GeschäftsbedingungenFür unsere Maklertätigkeit gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Rolls Immobilien Konto GmbH (im folgenden „Rolls Immobilien“ genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen des Angebotsempfängers gelten nicht. 1. Maklervertrag Ein Maklervertrag mit Rolls Immobilien kommt auch durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit sowie durch Nutzung des von uns erstellten Objekt-Exposés zustande. 2. Angebot 2.1 Rolls Immobilien ist vom Verkäufer bzw. Vermieter befugt worden, das Objekt zu den im Angebot genannten Bedingungen anzubieten. 2.2 Das Angebot erfolgt aufgrund der uns vom Verkäufer bzw. Vermieter erteilten Auskünfte, die von uns nicht überprüft werden. Zu eigenen Nachforschungen sind wir nicht verpflichtet. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird daher außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Irrtum und Zwischenverkauf/-vermietung bleiben vorbehalten. 3. Vertraulichkeit der Angebotsdaten 3.1 Die Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. 3.2 Bei Weitergabe unseres Angebots oder des Objekt-Exposés an Dritte ohne Zustimmung von Rolls Immobilien ist der Angebotsempfänger zur Zahlung der vereinbarten oder ortsüblichen Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft abschließt, ohne mit Rolls Immobilien einen eigenen Maklervertrag vereinbart zu haben. Gleiches gilt bei sonstiger Unterrichtung des Dritten über die Abschlußmöglichkeit. 3.3 Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. 4. Provisionsanspruch 4.1 Sofern keine gesonderte individuelle Vereinbarung über die Provision getroffen wurde, ist Schuldnerin der Provision der Käufer/Mieter, auch wenn uns das Objekt zuerst vom Verkäufer/Vermieter angeboten wurde. 4.2 Der Provisionsanspruch entsteht bei Abschluß des vermittelten bzw. nachgewiesenen Kaufvertrages oder Mietvertrages und ist sofort fällig. 4.3 Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, daß statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z.B. Kauf oder Anmietung eines anderen Objekts des Verkäufers/Vermieters), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich vom Angebot der Rolls Immobilien abweicht. 4.4 Der Provisionsanspruch wird auch dann fällig, wenn der notarielle Kaufvertrag bzw. Mietvertrag mit einer anderen Partei als dem Angebotsempfänger zustande kommt, sofern diese zu dem letzterem in einem besonders engen persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht. Für den Fall, daß zwischen einem Dritten und dem Verkäufer bzw. Vermieter des Objekts ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Angebots auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft. 4.5 Rolls Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden. 5. Ausschluß des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnung gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. 6. Erlangung der Kenntnis vom Objekt vor Abschluß Maklervertrag Ist dem Empfänger das von Rolls Immobilien nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist dies Rolls Immobilien unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von drei Tagen ab Kenntnisnahme des Angebotes schriftlich mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, wird die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit vermutet, wenn der Empfänger danach den Hauptvertrag abschließt, es sei denn, der Angebotsempfänger kann die Vermutung zweifelsfrei widerlegen. 7. Sonstiges 7.1 Erfüllungsort/Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Angebotsempfänger Kaufmann ist. 7.2 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft.
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